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A 2025 31

Publikation Verwaltungsgericht

Zg Verwaltungsgericht · 2026-08-18 · Deutsch ZG
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Erwägungen (43 Absätze)

E. 2 Der Veranlagungsentscheid direkte Bundessteuer 2019 vom 9. Oktober 2025 sei aufzuheben.

E. 3 Urteil A 2025 31

E. 3.1 Die Steuerverwaltung begründete ihren Einspracheentscheid wie folgt:

E. 3.1.1 Der Mietaufwand der 5,5-Zimmer-Maisonettewohnung in D.________ (SZ) könne

– wie bereits im vorangehenden Jahr (vgl. dazu letztinstanzlich BGer 9C_295/2024 vom

4. Februar 2025 E. 3.1.1 ff.) – nicht berücksichtigt werden, da der Mietvertrag ausdrücklich eine Nutzung durch bis zu zwei Personen mit der Möglichkeit von Home Office vorsehe. Eine darüber hinausgehende gewerbliche Nutzung sei nicht vorgesehen. Entsprechend seien die Mietkosten für die Seewohnung in D.________ (SZ) in vollem Umfang von Fr. 47'520.– aufzurechnen. Ebenso seien die Mietaufwendungen in E.________ (Tsche- chien) in Höhe von Fr. 3'521.– als privat aufzurechnen. Die einspracheweise geltend ge- machten Kostenerstattungen für die Mietflächen (Vereinnahmung korrespondierender Mieterträge von Untermietern) seien auch auf Nachfrage hin nicht belegt worden; die ent- sprechenden Kosten von total Fr. 51'041.– seien als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand dem steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen (StV-act. 17, S. 3 des Einspra- cheentscheids).

E. 3.1.2 Auch hinsichtlich des Fahrzeugaufwandes verwies die Steuerverwaltung auf die analoge Aufrechnung im Vorjahr sowie auf die diesbezügliche Beurteilung durch das Bun- desgericht (BGer 9C_295/2024, a.a.O., E. 3.2.1 f.). Sie führte aus, wie für das Jahr 2018 sei auch für das Jahr 2019 nicht belegt, welche Fahrtkosten geschäftlich begründet seien und welche Fahrten privat erfolgt seien, weshalb auch der Fahrzeugaufwand von Fr. 9'546.– als geschäftsmässig nicht begründet aufzurechnen sei (StV-act. 17, S. 3 unten im Einspracheentscheid).

E. 3.1.3 Bezüglich der "Rückstellungen C.________ loans" führte die Vorinstanz aus, bei Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen sei eine Wertberichtigung in der Regel nicht zulässig; es sei an der Muttergesellschaft bzw. an den Aktionären, dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung von gegenseitigen Forderungen nicht eintrete. Eine Wertberichti- gung sei nur zulässig, wenn die Forderungsgefährdung durch Umstände bewirkt werde, welche ausserhalb des Einflussbereichs der Muttergesellschaft bzw. der Aktionäre liegen würden und die auch unter unabhängigen Gesellschaften zu einer Wertberichtigung be- rechtigen würden. Halte das Darlehen einem Drittvergleich nicht stand, sei eine Abschrei- bung oder Wertberichtigung zum vorneherein nicht geschäftsmässig begründet (StV- act. 17, S. 4 des angefochtenen Einspracheentscheids). Die fraglichen Darlehen seien am

2. Juli 2019 bzw. am 24. September 2019 im Umfang von EUR 95'000.– sowie

6 Urteil A 2025 31 Fr. 220'000.– an die nahestehende C.________ (C.________ AG) gewährt worden (Ge- sellschaft gehalten von der Lebensgefährtin des einzigen Verwaltungsrats; gemäss Han- delsregistereintrag seien Direktor und einziger Verwaltungsrat der A.________ S.A. und der C.________ identisch). Die Steuerpflichtige habe später auf eine ihr zustehende Bürg- schaft verzichtet und das Darlehen abgeschrieben. Der Nachweis der Drittvergleichskon- formität sei nicht erbracht worden. Die entsprechende Rückstellung sei folglich zu Recht als geschäftsmässig nicht begründet aufgerechnet worden (StV-act. 17, S. 5 des Einspra- cheentscheids).

E. 3.2 Die Rekurrentin bringt zunächst vor, wie der Steuerverwaltung bekannt sei, habe sie keine Angestellten und könne deshalb keine Arbeitsverträge übermitteln; ein Fahrten- buch werde nach wie vor nicht geführt und sie sei 2019 nicht Teil einer Gruppe gewesen, so dass "Gruppenrechnungen von Gruppengesellschaften nicht ansatzweise relevant" seien (act. 1 S. 3). Die Räumlichkeiten in D.________ (SZ) sowie im Ausland würden durch die C.________-Gesellschaften der Lebensgefährtin sowie die C.________ Group genutzt, dafür seien aber Kostenbeteiligungen bezahlt worden (act. 1 S. 4). Sodann schil- dert die Rekurrentin über mehrere Seiten die Umstände der Darlehensgewährung an die nahestehende C.________ AG, welche das Darlehen genutzt habe zur Akquisition der F.________ AG. Im Rahmen dieser Transaktion sei sie aber Opfer betrügerischer Ma- chenschaften des Verkäufers dieser Gesellschaft geworden (act. 1 S. 6 ff.). Der Verkäufer habe einen Anteil von 50 % an der F.________ AG im Jahr 2015 für Fr. 30'000.– erwor- ben und die Unternehmensdokumentation nachher "frisiert" (act. 1 S. 10). Zur Liegen- schaft in D.________ (SZ) führt sie insbesondere aus, diese sei auch mit Blick auf die für Kunden privat lohnenswerte Lage angemietet worden; es sei unerheblich, wie oft die Wohnung als Arbeitsplatz genutzt werde (act. 1 S. 12). Die Steuerverwaltung mache sich indes nicht die Mühe, das Geschäftsmodell der A.________ S.A. zu verstehen (act. 1 S. 13). Inzwischen würden die Geschäfte deshalb über E.________ (Tschechien) oder Malta abgewickelt (act. 1 S. 13). Bei der aktuellen steuerlichen Aufrechnung handle es sich um Repressalien des zuständigen Steuerkommissärs, dem man im Gespräch ange- droht habe, man würde einfach "weniger Umsätze der A.________ zuweisen", woraufhin dieser in Aussicht gestellt habe, auch keine Kosten mehr zu akzeptieren (act. 1 S. 14). 4. Vorab ist auf den Antrag der Rekurrentin auf eine mündliche "Besprechung" ein- zugehen (Rechtsbegehren Ziff. 7), welcher als Beweisantrag zu verstehen ist. Anders als im Einspracheverfahren nach § 134 Abs. 2 StG besteht im Rekursverfahren vor dem Ver- waltungsgericht kein Anspruch darauf, sein Anliegen mündlich zu vertreten. Auch aus

7 Urteil A 2025 31 Art. 126 Abs. 2 DBG ergibt sich praxisgemäss kein Anspruch auf mündliche Anhörung im (Veranlagungs- oder) Rechtsmittelverfahren (BGer 2C_683/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.4.1; 2C_796/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2; 2C_104/2013 vom 27. September 2013 E. 2.3; generell: BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; 125 I 209 E. 9b; 122 II 464 E. 4c). Das Gericht kann Parteien oder Zeugen mündlich anhören, wo dies zur Erhellung des Sachverhalts sinnvoll oder gar notwendig erscheint. Es kann hingegen auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Über- zeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Be- weiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 153 E. 3). Vorliegend kann auf eine solche mündliche Anhörung bzw. Auskunftserteilung der steuerpflichtigen Gesellschaft bzw. ihrer Organe – welcher ohnehin bloss ein geringer Beweiswert zukäme (vgl. Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer, 4. Aufl. 2022, Art. 115 N 24) – in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Die Rekurrentin hatte im vorliegenden Verfahren hinreichend Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge darzutun. Es ist nicht ersichtlich (und es wird auch nicht dargelegt), inwieweit von einer weiteren (mündlichen) Anhörung darüberhinausgehende, neue Erkenntnisse zu er- warten wären. 5. Streitig und zu prüfen sind die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Ge- winnaufrechnungen. Konkret geht es um die Beurteilung der Aufrechnungen von geschäftsmässig nicht begründetem Mietaufwand betreffend die Räumlichkeiten in D.________ (SZ) sowie unbekannte Räumlichkeiten in E.________ (Tschechien), sowie geschäftsmässig nicht begründetem Fahrzeugaufwand und geschäftsmässig nicht be- gründeten Rückstellungen für Darlehensausfälle.

E. 4 Die Aufrechnung des gesamten Fahrzeugaufwands mit Fr. 9'546.– sei zu verwerfen und der tatsächliche Aufwand sei in Höhe von Fr. 9'546.– festzulegen, zumindest aber sei ein angemesse- ner Anteil zu berücksichtigen.

E. 5 Entsprechend sei der steuerbare Reingewinn für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 nach Berücksichtigung der Verluste für die laufende Veranlagungsperiode 2019 mit null Franken festzu- legen. Vorjahresverluste seien nicht mehr vorhanden.

E. 5.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG unterliegt ebenso wie nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein- den (StHG; SR 642.14) und § 59 Abs. 1 Ziff. 2 StG der Gewinnsteuer der gesamte Rein- gewinn, wozu insbesondere auch der Erfolgsrechnung belasteter, geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand zählt. Daraus ergibt sich e contrario, dass generell (nur) jener Auf- wand steuerlich abzugsfähig ist, der geschäftsmässig begründet ist (vgl. BGer 2C_987/2020 vom 22. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 5.2 Die Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beurteilt sich in der Regel danach, ob er kaufmännisch angemessen ist (vgl. etwa BGer 2C_179/2017 vom

16. Dezember 2019 E. 2.6, nicht publ. in BGE 146 II 111; BGer 2C_414/2019 vom 14. No-

E. 5.3 In allgemeiner Weise unterliegt das Veranlagungsverfahren für steuerpflichtige Personen, als Steuersubjekte, der Untersuchungsmaxime (vgl. § 124 und § 130 Abs. 1 StG; Art. 123 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Die Steuerbehörden haben den gesamten Sach- verhalt zu untersuchen, einschliesslich Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichti- gen auswirken (BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Die Steuerbehörden tragen also für sämtliche re- levanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast. Der Un- tersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen allerdings Mitwirkungspflichten der Steuer- pflichtigen gegenüber (vgl. § 125 ff. StG; Art. 123 ff. DBG; BGE 148 II 285 E. 3.1.1; BGer 9C_251/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.2.2; 9C_624/2022 vom 15. März 2023 E. 5.2.2).

E. 5.3.1 Die materielle Richtigkeit einer nach den handelsrechtlichen Vorschriften ord- nungsgemäss geführten Buchhaltung wird vermutet. Bereits das Handelsrecht verpflichtet die buchführungspflichtige Person indes, für ihre Buchungen Belege aufzubewahren. Ent- sprechend ist die steuerpflichtige Person auch im Veranlagungsverfahren verpflichtet, auf Verlangen der Veranlagungsbehörde Auskunft zu erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen (Art. 126 Abs. 2 DBG; § 127 Abs. 2 StG). Die Maxime der Massgeblichkeit der Handelsbi- lanz ist in das gemischte Veranlagungsverfahren eingebettet: Im Rahmen der ihr oblie- genden Untersuchungspflicht kann die Veranlagungsbehörde Auskunft über die tatsächli- chen Hintergründe jeder Buchung verlangen. Bei fehlendem Nachweis von deren tatsäch- lichen Grundlagen trägt der Steuerpflichtige das Risiko der Beweislosigkeit und kann bzw. muss die Veranlagungsbehörde der entsprechenden (Aufwand-)Buchung die steuerliche Anerkennung versagen. Gelingt jedoch der Nachweis der tatsächlichen Grundlagen einer handelsrechtlich korrekten Buchung, ist diese gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. Bestehen steuerliche Korrekturvorschriften, genügt hingegen der Nachweis der tatsächlichen Grundlagen einer handelsrechtlich zulässigen Buchung nicht. Damit die entsprechende Buchung als geschäftsmässig be- gründet auch steuerlich anerkannt werden kann, braucht es vielmehr – über den Nachweis der für eine handelsrechtlich zulässige Buchung erforderlichen Tatsachen hinaus – den (zusätzlichen) Nachweis jener Tatsachen, welche gemäss den entsprechenden steuerli- chen (Korrektur-)Vorschriften vorliegen müssen, damit die infrage stehende handelsrecht-

E. 5.3.2 Möchte eine Steuerpflichtige bereits mit einer Steuererklärung eingereichte Bilan- zen nachträglich abändern, ist zu prüfen, ob es sich dabei um eine Bilanzberichtigung oder eine Bilanzänderung handelt. Lehre und Rechtsprechung haben diese Abgrenzung entwi- ckelt, um festzulegen, unter welchen Umständen im Rahmen einer Veranlagung der peri- odischen direkten Steuern nach Einreichung der Steuererklärung noch auf Ansätze zurückgekommen werden kann, welche die steuerpflichtige Person selber in der massge- blichen Handelsbilanz eingesetzt und sodann im Rahmen der Steuererklärung deklariert hat. Mit Bilanzberichtigungen wird ein handelsrechtswidriger Zustand beseitigt; sie sind bis zur rechtskräftigen Veranlagung immer möglich. Bilanzänderungen zielen hingegen darauf ab, eine handelsrechtlich mögliche Verbuchung durch eine andere zu ersetzen. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Änderung der Bilanz nur bis zur Einreichung der Steuer- erklärung zulässig (vgl. dazu BGE 141 II 83 E. 3.2 f. sowie E. 5.3 und 5.5 mit Hinweisen).

E. 5.4 Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden (oder im Beschwerdefall das Gericht) in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen). Wenn die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen, steht es dem Steuerpflichtigen frei, diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem er das oder die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (sog. Gegenbeweis; vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.2; 147 III 73 E. 3.2; 141 III 241 E. 3.2.3). Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (zum Ganzen: 9C_251/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen). Erst wenn eine relevante Tatsache trotz allen zumutbaren Untersuchungsaufwands sei- tens der Steuerbehörde beweislos bleibt, stellt sich die Frage nach der objektiven Beweis- last (BGE 147 II 209 E. 5.1.3).

E. 5.5 Von der rechtlichen Qualifikation von Aufwendungen als geschäftsmässig begrün- det zu unterscheiden ist die Frage von deren Nachweis. Dieser obliegt, da es um steuer- mindernde Tatsachen geht, dem Steuerpflichtigen (vgl. BGE 143 II 661 E. 7.2). Während

E. 6 Entsprechend sei der steuerbare Verlust für die direkte Bundessteuer 2019 mit Fr. 88'422.– festzu- legen. Vorjahresverluste seien nicht mehr vorhanden.

E. 7 Der Einsprecherin (recte: Rekurrentin) sei für den Fall, dass den Anträgen nicht vollumfänglich ent- sprochen werde, Gelegenheit zu geben, ihre Anträge anlässlich einer Besprechung noch mündlich zu begründen.

E. 7.1 Die erste aufgerechnete Aufwandposition betrifft die Miete einer 5,5-Zimmer- Maisonettewohnung in D.________ (SZ) im Kanton Schwyz.

E. 7.1.1 Diesbezüglich wurde bereits im Verfahren betreffend das Vorjahr (VGer ZG A 2022 32 vom 8. April 2024) festgestellt, dass die Wohnung gemäss Mietvertrag als Wohnung an ein Paar vermietet wurde, mit der Möglichkeit, dort eine Gesellschaf zu do- mizilieren und Home Office zu betreiben. Der Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Rekurrentin wurde damals wie heute nicht annähernd nachgewiesen. Insbesondere

12 Urteil A 2025 31 liegen nach wie vor keine Verträge über Weiterverrechnung der Räumlichkeiten oder über die Benutzungsrechte dritter Gesellschaften an den Räumen vor. Nicht aussagekräftig sind dabei die wenigen Rechnungen zuhanden der verbundenen C.________ AG, ebenso wenig lässt sich aus den eingereichten Bildern eine Aussage bezüglich der Liegenschaft in D.________ (SZ) treffen. Klar ist jedenfalls, dass diese – wie der Gesellschaftssitz – nicht regelmässig für geschäftliche Zwecke genutzt wird bzw. wurde, was auch daraus erhellt, dass eingeschriebene Post an beiden Adressen gerichtsnotorisch (bekannt aus diversen fruchtlosen Zustellversuchen im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren betreffend das Vorjahr) nicht zugestellt werden konnte. Die Rekurrentin rügt auch bezüglich des Jah- res 2019 in ihrer weitschweifigen Rekursschrift im Wesentlichen, dass sich die Steuerver- waltung zu Unrecht in ihre Geschäftsleitung einmische, indem sie den Mietaufwand als geschäftsmässig nicht begründet erachte. Die Rekurrentin benötige drei bis vier vollstän- dig eingerichtete Arbeitsplätze in den Räumlichkeiten in D.________ (SZ). Weshalb dies – für die Zwecke der A.________ S.A., mithin nicht für Dritte – so sein sollte, nachdem sie zuvor ausführte, über keine Angestellten zu verfügen, erläutert sie nicht nachvollziehbar. Hingegen führt sie aus, ihr Vorgehen sei kostenbewusst und die Räumlichkeiten in D.________ (SZ) und Zug seien als Einheit zu betrachten. Mit Blick auf die Akten ist grundsätzlich klar, dass die A.________ S.A. ihre Tätigkeit – sofern überhaupt vorhanden, was mit Blick auf den deklarierten Personalaufwand von gerade einmal Fr. 2'547.– im Jahr 2019 ohnehin fraglich erscheint – weder in Zug noch in D.________ (SZ) entfaltet(e), son- dern die dortigen Büros primär als Domizile nutzte. Das Fehlen jeder substanziellen Tätig- keit, sondern vielmehr das Vorliegen eines Konstrukts zur willkürlichen Gewinn- und Auf- wandallokation bestätigte I.________ gegenüber der Steuerverwaltung, indem er zugab, dieser gegenüber angedroht zu haben, er werde einfach künftig "weniger Umsätze der A.________ zuweisen". Damit erhellt, dass die Miete der Liegenschaft in D.________ (SZ) nicht geschäftsmässig begründet war, sondern sie einzig ein Puzzlestück in einem zu Steuerzwecken errichteten Konstrukt darstellte.

E. 7.1.2 Hinsichtlich der Mietaufwände in E.________ (Tschechien) machte die Steuer- pflichtige trotz entsprechender Aufforderung keine weiteren Ausführungen, weshalb mit der Steuerverwaltung – auf deren Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden kann – nicht von Geschäftsaufwänden auszugehen ist (vgl. oben E. 5.3.1).

E. 7.1.3 Wie bereits in der Vorperiode, ist auch vorliegend festzuhalten, dass die Rekurren- tin der Steuerverwaltung zwar vorwirft, ihr Geschäftsmodell nicht zu verstehen, dieses aber gleichzeitig maximal verschleiert. Soweit nachvollziehbar, liegt der Verdacht nahe,

13 Urteil A 2025 31 dass das Geschäftsmodell der A.________ S.A. darin besteht bzw. bestand, für sich selbst sowie ihre Klienten Konstrukte aufzubauen, welche – sofern sie akzeptiert würden – der Steuerreduktion dienen, insbesondere durch willkürliche Gewinn- und Aufwandzuwei- sungen (solches deutete I.________ offenbar auch gegenüber der Steuerverwaltung we- nig verschleiert an, vgl. oben E. 3.2). Wenn die Rekurrentin aber mit anderen (ebenfalls durch ihre Organe beherrschten) Gesellschaften Verrechnungen vornimmt, die aufgrund ihrer Vorgehensweise nicht nachvollzogen werden können (vgl. bereits VGer ZG A 2022 32 vom 8. April 2024) und wenn sie zu ihrer materiellen Geschäftstätigkeit (wohl bewusst) gegenüber der Steuerverwaltung keine näheren Ausführungen machen will, hat sie die daraus folgenden Beweisschwierigkeiten selbst zu verantworten und deren Folgen im Rahmen der geltenden Beweislastverteilung zu tragen (oben E. 5.3.1).

E. 7.1.4 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die von der Steuerverwaltung vorgenommene Gewinnaufrechnung hinsichtlich des Mietaufwands für die Wohnung in D.________ (SZ) sowie der Mietaufwände in E.________ (Tschechien) zu Recht erfolgte.

E. 7.2 Die zweite aufgerechnete Aufwandposition betrifft den Fahrzeugaufwand für ein durch die Rekurrentin geleastes Auto.

E. 7.2.1 Gemäss der Steuerverwaltung wurden die verlangten Nachweise zum Fahrzeug- aufwand trotz mehrfacher Aufforderung nicht erbracht.

E. 7.2.2 Die Rekurrentin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie die not- wendigen Nachweise erbracht habe, die Anrechnung eines Privatanteils (aufgrund der Le- bensmittelpunkte "der beiden Hauptakteure, die das Fahrzeug benutzen") absurd sei, das Fahrzeug auf dem Firmenparkplatz in D.________ (SZ) auf Abruf zur Verfügung stehe und für die Geschäftstätigkeit der Rekurrentin unabdingbar sei. Die Steuerverwaltung greife durch die Aufrechnung des Fahrzeugaufwands massiv in die Geschäftsleitung des Unter- nehmens ein (act. 1 S. 17 ff.).

E. 7.2.3 Wie bereits in der Vorperiode geht es auch bezüglich der Fahrzeugaufwände für das Jahr 2019 bereits um den Nachweis des Fahrzeugaufwands in tatsächlicher Hinsicht und nicht um dessen geschäftsmässige Begründetheit aus rechtlicher Sicht. Es gelingt der Rekurrentin auch für das Jahr 2019 hinsichtlich des Fahrzeugaufwands nicht, die ge- schäftliche Nutzung des Fahrzeugs für ihre Geschäftstätigkeit einerseits sowie eine Ab- grenzung zur Nutzung des Fahrzeuges für bzw. durch andere Gesellschaften oder Perso-

E. 7.2.4 Nach dem Dargelegten ist die Aufrechnung des Fahrzeugaufwands nicht zu bean- standen. Die Rekurrentin hat keine rechtsgenüglichen Nachweise für eine geschäftsmäs- sig begründete Fahrzeugnutzung geliefert.

E. 7.3 Schliesslich ist die Aufrechnung der "Rückstellungen C.________ loans" zu würdi- gen.

E. 7.3.1 Hierzu stellte die Steuerverwaltung im konkreten Fall nach Edition verschiedener Unterlagen fest, zwei am 2. Juli 2019 bzw. am 24. September 2019 an die nahestehende C.________ AG gewährte Darlehen von EUR 95'000.– bzw. Fr. 220'000.– seien per

31. Dezember 2019 um Fr. 121'245.– wertberichtigt worden, wobei auf die sichernde Bürgschaft durch den Gesellschafter verzichtet worden sei, was eine geldwerte Leistung darstelle und offenbar mache, dass die Rückstellung nicht geschäftsmässig begründet gewesen sei (StV-act. 17, S. 5 des Einspracheentscheids).

E. 7.3.2 Die Steuerpflichtige legte bezüglich des gewählten Darlehenskonstrukts dar, die C.________ AG habe eine Drittunternehmung, die F.________ AG, erwerben wollen, wofür sie die betreffenden Darlehen sowohl von der A.________ S.A. als auch von der Geschäftsbank M.________ erhalten habe (act. 1 S. 6). Die A.________ S.A. hat ihrer- seits die für die Darlehensgewährung nötigen Mittel offenbar vom Ehepaar N.________ erhalten (act. 1 S. 6, Rek-act. 4 f.; dasselbe Ehepaar zeichnet auch als Vermieterschaft

E. 7.3.3 Belegt wird, dass die M.________ (Bank) erst am 27. August 2021 zunächst die Amortisationen ihrer Darlehensforderung in Höhe von Fr. 600'000.– sistierte und mit Nach- tragsvertrag vorsah, dass sich der Kreditrahmen der C.________ AG künftig jährlich um Fr. 120'000.– zu verringern hätte, erstmals per 30. April 2022. Zwischenzeitlich verpflichte sich die Kreditnehmerin, weder Aktienkapital noch nachrangige Kredite zurückzuzahlen (Rek-act. 19 f.). Beim Darlehen von Fr. 200'000.– der A.________ S.A. an die C.________ AG handelt es sich gemäss eingereichtem Vertrag vom 30. September 2019 um ein nach- rangiges Darlehen, das offensichtlich mit längerfristigem Horizont gewährt werden sollte, wird doch kein fixer Endzeitpunkt vorgesehen und war die Kündigung erstmals zum

30. September 2024 zulässig (Rek-act. 8). Daraus erhellt, dass die Parteien bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung von einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren bis zur Rückführung des Darlehens ausgingen. Verwirrlich ist dabei, dass der vor Gericht ein- gereichte Vertrag nicht dem Vertrag vom 24. September 2019 entspricht, der noch der Steuerbehörde eingereicht wurde (dort wurde eine Darlehenssumme von Fr. 220'000.– gewährt, die Kündigung erstmals zum 30. September 2022 vorgesehen und keine Nach- rangigkeit erwähnt, StV-act. 10). Mangels Wesentlichkeit muss jedoch letztlich nicht ge- klärt werden, wie es sich damit genau verhält. Auch das Euro-Darlehen wurde mit Vertrag vom 2. Juli 2019 erstmals zum 30. September 2022 kündbar gewährt (StV-act. 10). Es liegt entsprechend auf der Hand, dass bis und mit mindestens August 2021 sämtliche Be- teiligten noch damit rechneten, dass die C.________ AG ihre Schulden würde zurückzah- len können. Erst mit Vereinbarung vom 4. April 2022 verzichtete die M.________ (Bank) mit Blick auf die schlechte Finanzlage der F.________ AG sowie ihrer Muttergesellschaft C.________ AG auf 80 % ihrer Forderung von Fr. 600'000.– (Rek-act. 21). Der Vereinba-

E. 7.3.4 Bei der strittigen Rückstellung von Fr. 121'245.– handelt es sich nach dem Ausge- führten jedenfalls nicht um eine solche, die nach handelsrechtlichen Grundsätzen zwin- gend bereits Ende 2019 hätte berücksichtigt werden müssen oder dürfen. Auf die Auffor- derung der Steuerbehörde, die Begründetheit per 31. Dezember 2019 zu erläutern und zu belegen (StV-act. 7 ff.) ging die Steuerpflichtige denn auch mit keinem Wort ein (StV- act. 10). Es handelte sich dabei um eine am 24. August 2021 eingebrachte Bilanzände- rung, resp. um ein Rektifikat zur am 30. März 2021 initial ohne die fraglichen Rückstellun- gen eingereichten Bilanz (StV-act. 1, 6). Die Steuerpflichtige wollte nachträglich eine da- mals per 31. Dezember 2019 handelsrechtskonform vorgenommene Würdigung neu vor- nehmen. Bilanzänderungen sind jedoch – ganz abgesehen von der hier ohnehin fraglichen geschäftsmässigen Begründetheit – nur bis zur Einreichung der Steuererklärung möglich, danach sind nur noch Bilanzberichtigungen zulässig (vgl. oben E. 5.3.2). Eine solche liegt hier offensichtlich nicht vor. 8. Zusammenfassend erweist sich der vorliegende Rekurs als vollumfänglich unbe- gründet, er ist dementsprechend abzuweisen. 9.

E. 8 Urteil A 2025 31 vember 2019 E. 4.3). Kaufmännisch angemessen und demnach geschäftsmässig begrün- det sind Kosten, wenn sie aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen (vgl. BGE 124 II 29 E. 3c; 113 Ib 114 E. 2c; BGer 2C_988/2021 vom 27. September 2022 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 9 Urteil A 2025 31 lich zutreffende Buchung auch steuerlich anerkannt werden kann und der Aufwand damit als geschäftsmässig begründet erscheint (BGE 147 II 209 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

E. 9.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwands, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts (§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt [Kosten VO; BGS 162.12]) vorliegend auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Rekurrentin

E. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht vertretenen Rekurrentin kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] e contrario). Der Rekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

E. 10 Urteil A 2025 31 es hinsichtlich der steuerrechtlichen Anerkennung eines verbuchten Aufwands als ge- schäftsmässig begründet grundsätzlich nicht Sache der Steuerbehörden ist, dessen Zweckmässigkeit in Frage zu stellen, bleibt es hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang tatsächlich entsprechende Aufwendungen entstanden sind (namentlich ob mit solchen Aufwendungen der steuerpflichtigen Person tatsächlich zugeflossene Leistungen "eingekauft" wurden bzw. ob in tatsächlicher Hinsicht überhaupt ein Konnex zur Geschäftstätigkeit besteht), bei der Beweislastverteilung gemäss der Normentheorie, d.h. im Fall der Beweislosigkeit trägt die steuerpflichtige Person deren Folgen (vgl. BGer 2C_988/2021 vom 27. September 2022 E. 2.1.2; 2C_414/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2). Die Frage, ob ein Aufwand steuerlich abgezogen werden kann, hat insofern eine tatsächliche (Nachweis der Leistung und Gegenleistung) sowie eine rechtliche (geschäfts- mässige Begründetheit) Komponente. Die steuerpflichtige Person ist nur, aber immerhin, für die tatsächliche Komponente (objektiv) beweisbelastet (BGer 2C_414/2019 vom

E. 14 Urteil A 2025 31 nen andererseits aufzuzeigen. Dazu genügt insbesondere die – nota bene erst auf noch- malige Aufforderung des Gerichts nachgereichte – Aufzählung von Reisen (mit dem Titel "Travel Schedule 2019", Rek-act. 28) nicht. Es kann in diesem Zusammenhang im Weite- ren auf die zutreffenden Ausführungen der Steuerverwaltung im angefochtenen Einspra- cheentscheid verwiesen werden (StV-act. 17, Einspracheentscheid S. 3). Durch die Vorin- stanz wurde insbesondere dargelegt, dass sich aus dem Fahrtenbuch Angaben zum Fah- rer und zum geschäftsmässigen Hintergrund müssten ablesen lassen. In der eingereichten Beilage sind weder die Fahrer ersichtlich noch Start- und Endpunkt der Fahrt klar angege- ben, noch lässt sich nachvollziehen, inwiefern bzw. wofür die angegebenen Umsätze tatsächlich durch die A.________ S.A. generiert worden wären oder es sich allenfalls ein- fach um willkürlich "zugewiesene" Umsätze handelte, wie dies offenbar dem Vorgehen der Steuerpflichtigen entspricht. Folglich hat die Rekurrentin für den unbewiesen gebliebenen Fahrzeugaufwand die Beweislast zu tragen, was sich in der entsprechenden Gewinnauf- rechnung niederschlägt (vorne E. 5.3.1).

E. 15 Urteil A 2025 31 der Wohnung in D.________ (SZ)). Die Lage der F.________ AG habe sich dann jedoch erheblich schlechter als erwartet dargestellt; sie habe keine Dividenden ausschütten kön- nen und folglich habe die C.________ AG auch keine Zinszahlungen und Rückzahlungen an die M.________ (Bank) sowie die A.________ S.A. leisten können (act. 1 S. 8). Die Steuerpflichtige behauptet, die M.________ (Bank) habe dann auch auf die Notwendigkeit einer Wertberichtigung hingewiesen, welche in allen drei beteiligten Gesellschaften vorge- nommen worden sei. Belegt wird dies nicht, ebenso wenig wie die Behauptung, die M.________ (Bank) habe einer "Wertberichtigung des Engagements zu 80 %" zugestimmt unter der Bedingung, dass auch die A.________ S.A. 80 % abschreibe (act. 1 S. 9). Nachdem der bürgende Gesellschafter über keine nennenswerten finanziellen Mittel mehr verfügt habe, habe sich eine Rückstellung in Höhe von 40 % der ausgelegten Darlehens- beträge aufgedrängt (act. 1 S. 10).

E. 16 Urteil A 2025 31 rung lässt sich aber nichts entnehmen bezüglich eines parallelen Forderungsverzichts durch die A.________ S.A., entgegen deren Behauptung. Durch nichts belegt wird sodann auch die Behauptung, beim Bürgen I.________ seien keine Mittel zur Deckung der Bürg- schaft gegenüber der A.________ S.A. vorhanden gewesen. Dies hätte offensichtlich wei- terer Erläuterung bedurft, zumal der Genannte wiederholt kundtat, Eigentümer verschie- dener Gesellschaften im In- und Ausland zu sein. Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, inwiefern bereits 2019 – nota bene nur wenige Monate nach Darlehensgewährung – plötz- lich ein Forderungsausfall so wahrscheinlich erschienen wäre, dass sich eine entspre- chende Rückstellung als geschäftsmässig begründet gerechtfertigt hätte. Entsprechende Erläuterungen oder Belege lieferte die Steuerpflichtige auch auf mehrfache Aufforderung der Steuerverwaltung hin nicht (StV-act. 7 ff.).

E. 17 Urteil A 2025 31 auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe ver- rechnet.

E. 18 Urteil A 2025 31 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.
  2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– erhoben, die der Rekurrentin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rekurrentin (via bezeichnete Zustelladresse; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eid- genössische Steuerverwaltung, Bern, sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von des- sen Ziffer 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 31. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 31. März 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ S.A. bezeichnete Zustelladresse: B.________ Rekurrentin gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Rechtsabteilung, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2019 A 2025 31

2 Urteil A 2025 31 A. Die A.________ S.A. (vom 16. Dezember 2015 bis 19. Dezember 2018 mit Sitz im Kanton Schwyz, vom 19. Dezember 2018 bis 20. Dezember 2021 mit Sitz im Kanton Zug, danach wieder im Kanton Schwyz [www.zefix.ch]) deklarierte in der Steuererklärung 2019 einen Jahresgewinn von Fr. 32'826.– bzw. nach Verrechnung mit Vorjahresverlusten einen Reinverlust von Fr. 7'422.– (StV-act. 1). Mit Rektifikat vom 24. August 2021 brachte sie den Wunsch nach Berücksichtigung weiterer Rückstellungen ein (StV-act. 6). Im Veranla- gungsverfahren erfolgten im Mai 2021 sowie im Januar 2023 Beweisauflagen (StV-act. 2 ff.). Im April und Mai 2023 mahnte die Steuerverwaltung die nach wie vor fehlenden Unter- lagen (StV-act. 8 f.). Im November 2023 reichte die A.________ S.A. verschiedene Darle- hensverträge ein (StV-act. 10). Mit Veranlagungsverfügungen vom 10. März 2025 setzte die Steuerverwaltung den steuerbaren Reingewinn für die Steuerperiode 2019 auf Fr. 93'400.– fest. In den Veranlagungsverfügungen rechnete sie (sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer) ausgehend vom gemäss (rektifizierter) Erfolgsrechnung ausgewiesenen Verlust von Fr. 88'422.– unter Position 1100 "Rückstellungen C.________ loans" in Höhe von Fr. 121'245. –, unter Position 1140 "Mietaufwand LS D.________ (SZ)" von Fr. 51'041.– und unter Position 1150 "Fahrzeug- aufwand" von Fr. 9'546.– auf (StV-act. 11). Am 10. April 2025 erhob die steuerpflichtige Gesellschaft Einsprache gegen die Veranla- gungsverfügungen vom 10. März 2025 (StV-act. 12). Die Steuerverwaltung forderte im Einspracheverfahren weitere Akten ein (insbesondere: Arbeitsverträge der A.________ S.A., Übersicht der weiterbelasteten Mietkosten mit Kontendetails, Fahrtenbuch, Erläute- rungen zu den gruppeninternen Verrechnungen sowie weitere Informationen zu den Dar- lehenskonditionen; StV-act. 13). Nachdem die geforderten Unterlagen nicht beigebracht wurden, wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2025 die Ein- sprache ab und bestätigte ihre Veranlagungsverfügungen (StV-act. 17). B. Dagegen gelangte die A.________ S.A. am 10. November 2025 (Poststempel) ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom

9. Oktober 2025. Konkret stellte sie folgende Rechtsbegehren (act. 1 S. 1 f.): 1. Der Veranlagungsentscheid Kantons- und Gemeindesteuern 2019 vom 9. Oktober 2025 sei aufzu- heben. 2. Der Veranlagungsentscheid direkte Bundessteuer 2019 vom 9. Oktober 2025 sei aufzuheben. 3. Die Aufrechnung für Mietaufwand in D.________ (SZ) sei mit Fr. 13'000.– statt der aufgerechneten Fr. 51'041.– festzulegen.

3 Urteil A 2025 31 4. Die Aufrechnung des gesamten Fahrzeugaufwands mit Fr. 9'546.– sei zu verwerfen und der tatsächliche Aufwand sei in Höhe von Fr. 9'546.– festzulegen, zumindest aber sei ein angemesse- ner Anteil zu berücksichtigen. 5. Entsprechend sei der steuerbare Reingewinn für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 nach Berücksichtigung der Verluste für die laufende Veranlagungsperiode 2019 mit null Franken festzu- legen. Vorjahresverluste seien nicht mehr vorhanden. 6. Entsprechend sei der steuerbare Verlust für die direkte Bundessteuer 2019 mit Fr. 88'422.– festzu- legen. Vorjahresverluste seien nicht mehr vorhanden. 7. Der Einsprecherin (recte: Rekurrentin) sei für den Fall, dass den Anträgen nicht vollumfänglich ent- sprochen werde, Gelegenheit zu geben, ihre Anträge anlässlich einer Besprechung noch mündlich zu begründen. 8. Dem Rekurs sei stattzugeben und es seien die Kosten der Steuerverwaltung Zug aufzuerlegen. C. Den von ihr erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte die Rekurrentin fristgerecht (act. 2, 3). D. Die Steuerverwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2026 auf Ab- weisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, wobei sie insbesondere auf die nach wie vor fehlenden genügenden Nachweise der geschäftsmässigen Begründetheit der gel- tend gemachten Aufwände verwies (act. 6). E. Die Rekurrentin liess sich in der Folge materiell nicht mehr vernehmen (bezüglich Zustelladresse vgl. act. 9 f.), ebenso wenig wie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranla- gungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG;

4 Urteil A 2025 31 BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vor- schriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abwei- chender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkei- ten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Im Übrigen kann die steuerpflichtige Person gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) gegen Einspracheentscheide der kan- tonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich beim Verwaltungsgericht rekurrieren. Der Rekurs muss Antrag und Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140 Abs. 2 DBG). Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als "Rekurs" be- zeichnet, wobei der Begriff beide Rechtsmittel umfasst. 1.2 Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2025 (frühestens zu- gestellt am Folgetag) wurde am Montag, 10. November 2025 der schweizerischen Post übergeben und damit – unter Berücksichtigung von § 117 Abs. 2 StG und Art. 133 Abs. 1 DBG (i.c. letzter Tag der Frist frühestens am Sonntag, 9. November 2025) – rechtzeitig eingereicht. Die Rekursschrift entspricht sodann den übrigen formellen Voraussetzungen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 und 74 Abs. 2 VRG; § 121 und 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 und 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen – ganz oder teilweise – gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.

5 Urteil A 2025 31 3. 3.1 Die Steuerverwaltung begründete ihren Einspracheentscheid wie folgt: 3.1.1 Der Mietaufwand der 5,5-Zimmer-Maisonettewohnung in D.________ (SZ) könne

– wie bereits im vorangehenden Jahr (vgl. dazu letztinstanzlich BGer 9C_295/2024 vom

4. Februar 2025 E. 3.1.1 ff.) – nicht berücksichtigt werden, da der Mietvertrag ausdrücklich eine Nutzung durch bis zu zwei Personen mit der Möglichkeit von Home Office vorsehe. Eine darüber hinausgehende gewerbliche Nutzung sei nicht vorgesehen. Entsprechend seien die Mietkosten für die Seewohnung in D.________ (SZ) in vollem Umfang von Fr. 47'520.– aufzurechnen. Ebenso seien die Mietaufwendungen in E.________ (Tsche- chien) in Höhe von Fr. 3'521.– als privat aufzurechnen. Die einspracheweise geltend ge- machten Kostenerstattungen für die Mietflächen (Vereinnahmung korrespondierender Mieterträge von Untermietern) seien auch auf Nachfrage hin nicht belegt worden; die ent- sprechenden Kosten von total Fr. 51'041.– seien als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand dem steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen (StV-act. 17, S. 3 des Einspra- cheentscheids). 3.1.2 Auch hinsichtlich des Fahrzeugaufwandes verwies die Steuerverwaltung auf die analoge Aufrechnung im Vorjahr sowie auf die diesbezügliche Beurteilung durch das Bun- desgericht (BGer 9C_295/2024, a.a.O., E. 3.2.1 f.). Sie führte aus, wie für das Jahr 2018 sei auch für das Jahr 2019 nicht belegt, welche Fahrtkosten geschäftlich begründet seien und welche Fahrten privat erfolgt seien, weshalb auch der Fahrzeugaufwand von Fr. 9'546.– als geschäftsmässig nicht begründet aufzurechnen sei (StV-act. 17, S. 3 unten im Einspracheentscheid). 3.1.3 Bezüglich der "Rückstellungen C.________ loans" führte die Vorinstanz aus, bei Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen sei eine Wertberichtigung in der Regel nicht zulässig; es sei an der Muttergesellschaft bzw. an den Aktionären, dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung von gegenseitigen Forderungen nicht eintrete. Eine Wertberichti- gung sei nur zulässig, wenn die Forderungsgefährdung durch Umstände bewirkt werde, welche ausserhalb des Einflussbereichs der Muttergesellschaft bzw. der Aktionäre liegen würden und die auch unter unabhängigen Gesellschaften zu einer Wertberichtigung be- rechtigen würden. Halte das Darlehen einem Drittvergleich nicht stand, sei eine Abschrei- bung oder Wertberichtigung zum vorneherein nicht geschäftsmässig begründet (StV- act. 17, S. 4 des angefochtenen Einspracheentscheids). Die fraglichen Darlehen seien am

2. Juli 2019 bzw. am 24. September 2019 im Umfang von EUR 95'000.– sowie

6 Urteil A 2025 31 Fr. 220'000.– an die nahestehende C.________ (C.________ AG) gewährt worden (Ge- sellschaft gehalten von der Lebensgefährtin des einzigen Verwaltungsrats; gemäss Han- delsregistereintrag seien Direktor und einziger Verwaltungsrat der A.________ S.A. und der C.________ identisch). Die Steuerpflichtige habe später auf eine ihr zustehende Bürg- schaft verzichtet und das Darlehen abgeschrieben. Der Nachweis der Drittvergleichskon- formität sei nicht erbracht worden. Die entsprechende Rückstellung sei folglich zu Recht als geschäftsmässig nicht begründet aufgerechnet worden (StV-act. 17, S. 5 des Einspra- cheentscheids). 3.2 Die Rekurrentin bringt zunächst vor, wie der Steuerverwaltung bekannt sei, habe sie keine Angestellten und könne deshalb keine Arbeitsverträge übermitteln; ein Fahrten- buch werde nach wie vor nicht geführt und sie sei 2019 nicht Teil einer Gruppe gewesen, so dass "Gruppenrechnungen von Gruppengesellschaften nicht ansatzweise relevant" seien (act. 1 S. 3). Die Räumlichkeiten in D.________ (SZ) sowie im Ausland würden durch die C.________-Gesellschaften der Lebensgefährtin sowie die C.________ Group genutzt, dafür seien aber Kostenbeteiligungen bezahlt worden (act. 1 S. 4). Sodann schil- dert die Rekurrentin über mehrere Seiten die Umstände der Darlehensgewährung an die nahestehende C.________ AG, welche das Darlehen genutzt habe zur Akquisition der F.________ AG. Im Rahmen dieser Transaktion sei sie aber Opfer betrügerischer Ma- chenschaften des Verkäufers dieser Gesellschaft geworden (act. 1 S. 6 ff.). Der Verkäufer habe einen Anteil von 50 % an der F.________ AG im Jahr 2015 für Fr. 30'000.– erwor- ben und die Unternehmensdokumentation nachher "frisiert" (act. 1 S. 10). Zur Liegen- schaft in D.________ (SZ) führt sie insbesondere aus, diese sei auch mit Blick auf die für Kunden privat lohnenswerte Lage angemietet worden; es sei unerheblich, wie oft die Wohnung als Arbeitsplatz genutzt werde (act. 1 S. 12). Die Steuerverwaltung mache sich indes nicht die Mühe, das Geschäftsmodell der A.________ S.A. zu verstehen (act. 1 S. 13). Inzwischen würden die Geschäfte deshalb über E.________ (Tschechien) oder Malta abgewickelt (act. 1 S. 13). Bei der aktuellen steuerlichen Aufrechnung handle es sich um Repressalien des zuständigen Steuerkommissärs, dem man im Gespräch ange- droht habe, man würde einfach "weniger Umsätze der A.________ zuweisen", woraufhin dieser in Aussicht gestellt habe, auch keine Kosten mehr zu akzeptieren (act. 1 S. 14). 4. Vorab ist auf den Antrag der Rekurrentin auf eine mündliche "Besprechung" ein- zugehen (Rechtsbegehren Ziff. 7), welcher als Beweisantrag zu verstehen ist. Anders als im Einspracheverfahren nach § 134 Abs. 2 StG besteht im Rekursverfahren vor dem Ver- waltungsgericht kein Anspruch darauf, sein Anliegen mündlich zu vertreten. Auch aus

7 Urteil A 2025 31 Art. 126 Abs. 2 DBG ergibt sich praxisgemäss kein Anspruch auf mündliche Anhörung im (Veranlagungs- oder) Rechtsmittelverfahren (BGer 2C_683/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.4.1; 2C_796/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2; 2C_104/2013 vom 27. September 2013 E. 2.3; generell: BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; 125 I 209 E. 9b; 122 II 464 E. 4c). Das Gericht kann Parteien oder Zeugen mündlich anhören, wo dies zur Erhellung des Sachverhalts sinnvoll oder gar notwendig erscheint. Es kann hingegen auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Über- zeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Be- weiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 153 E. 3). Vorliegend kann auf eine solche mündliche Anhörung bzw. Auskunftserteilung der steuerpflichtigen Gesellschaft bzw. ihrer Organe – welcher ohnehin bloss ein geringer Beweiswert zukäme (vgl. Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer, 4. Aufl. 2022, Art. 115 N 24) – in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Die Rekurrentin hatte im vorliegenden Verfahren hinreichend Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge darzutun. Es ist nicht ersichtlich (und es wird auch nicht dargelegt), inwieweit von einer weiteren (mündlichen) Anhörung darüberhinausgehende, neue Erkenntnisse zu er- warten wären. 5. Streitig und zu prüfen sind die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Ge- winnaufrechnungen. Konkret geht es um die Beurteilung der Aufrechnungen von geschäftsmässig nicht begründetem Mietaufwand betreffend die Räumlichkeiten in D.________ (SZ) sowie unbekannte Räumlichkeiten in E.________ (Tschechien), sowie geschäftsmässig nicht begründetem Fahrzeugaufwand und geschäftsmässig nicht be- gründeten Rückstellungen für Darlehensausfälle. 5.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG unterliegt ebenso wie nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein- den (StHG; SR 642.14) und § 59 Abs. 1 Ziff. 2 StG der Gewinnsteuer der gesamte Rein- gewinn, wozu insbesondere auch der Erfolgsrechnung belasteter, geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand zählt. Daraus ergibt sich e contrario, dass generell (nur) jener Auf- wand steuerlich abzugsfähig ist, der geschäftsmässig begründet ist (vgl. BGer 2C_987/2020 vom 22. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2 Die Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beurteilt sich in der Regel danach, ob er kaufmännisch angemessen ist (vgl. etwa BGer 2C_179/2017 vom

16. Dezember 2019 E. 2.6, nicht publ. in BGE 146 II 111; BGer 2C_414/2019 vom 14. No-

8 Urteil A 2025 31 vember 2019 E. 4.3). Kaufmännisch angemessen und demnach geschäftsmässig begrün- det sind Kosten, wenn sie aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen (vgl. BGE 124 II 29 E. 3c; 113 Ib 114 E. 2c; BGer 2C_988/2021 vom 27. September 2022 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). 5.3 In allgemeiner Weise unterliegt das Veranlagungsverfahren für steuerpflichtige Personen, als Steuersubjekte, der Untersuchungsmaxime (vgl. § 124 und § 130 Abs. 1 StG; Art. 123 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Die Steuerbehörden haben den gesamten Sach- verhalt zu untersuchen, einschliesslich Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichti- gen auswirken (BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Die Steuerbehörden tragen also für sämtliche re- levanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast. Der Un- tersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen allerdings Mitwirkungspflichten der Steuer- pflichtigen gegenüber (vgl. § 125 ff. StG; Art. 123 ff. DBG; BGE 148 II 285 E. 3.1.1; BGer 9C_251/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.2.2; 9C_624/2022 vom 15. März 2023 E. 5.2.2). 5.3.1 Die materielle Richtigkeit einer nach den handelsrechtlichen Vorschriften ord- nungsgemäss geführten Buchhaltung wird vermutet. Bereits das Handelsrecht verpflichtet die buchführungspflichtige Person indes, für ihre Buchungen Belege aufzubewahren. Ent- sprechend ist die steuerpflichtige Person auch im Veranlagungsverfahren verpflichtet, auf Verlangen der Veranlagungsbehörde Auskunft zu erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen (Art. 126 Abs. 2 DBG; § 127 Abs. 2 StG). Die Maxime der Massgeblichkeit der Handelsbi- lanz ist in das gemischte Veranlagungsverfahren eingebettet: Im Rahmen der ihr oblie- genden Untersuchungspflicht kann die Veranlagungsbehörde Auskunft über die tatsächli- chen Hintergründe jeder Buchung verlangen. Bei fehlendem Nachweis von deren tatsäch- lichen Grundlagen trägt der Steuerpflichtige das Risiko der Beweislosigkeit und kann bzw. muss die Veranlagungsbehörde der entsprechenden (Aufwand-)Buchung die steuerliche Anerkennung versagen. Gelingt jedoch der Nachweis der tatsächlichen Grundlagen einer handelsrechtlich korrekten Buchung, ist diese gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. Bestehen steuerliche Korrekturvorschriften, genügt hingegen der Nachweis der tatsächlichen Grundlagen einer handelsrechtlich zulässigen Buchung nicht. Damit die entsprechende Buchung als geschäftsmässig be- gründet auch steuerlich anerkannt werden kann, braucht es vielmehr – über den Nachweis der für eine handelsrechtlich zulässige Buchung erforderlichen Tatsachen hinaus – den (zusätzlichen) Nachweis jener Tatsachen, welche gemäss den entsprechenden steuerli- chen (Korrektur-)Vorschriften vorliegen müssen, damit die infrage stehende handelsrecht-

9 Urteil A 2025 31 lich zutreffende Buchung auch steuerlich anerkannt werden kann und der Aufwand damit als geschäftsmässig begründet erscheint (BGE 147 II 209 E. 5.1.1 mit Hinweisen). 5.3.2 Möchte eine Steuerpflichtige bereits mit einer Steuererklärung eingereichte Bilan- zen nachträglich abändern, ist zu prüfen, ob es sich dabei um eine Bilanzberichtigung oder eine Bilanzänderung handelt. Lehre und Rechtsprechung haben diese Abgrenzung entwi- ckelt, um festzulegen, unter welchen Umständen im Rahmen einer Veranlagung der peri- odischen direkten Steuern nach Einreichung der Steuererklärung noch auf Ansätze zurückgekommen werden kann, welche die steuerpflichtige Person selber in der massge- blichen Handelsbilanz eingesetzt und sodann im Rahmen der Steuererklärung deklariert hat. Mit Bilanzberichtigungen wird ein handelsrechtswidriger Zustand beseitigt; sie sind bis zur rechtskräftigen Veranlagung immer möglich. Bilanzänderungen zielen hingegen darauf ab, eine handelsrechtlich mögliche Verbuchung durch eine andere zu ersetzen. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Änderung der Bilanz nur bis zur Einreichung der Steuer- erklärung zulässig (vgl. dazu BGE 141 II 83 E. 3.2 f. sowie E. 5.3 und 5.5 mit Hinweisen). 5.4 Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden (oder im Beschwerdefall das Gericht) in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen). Wenn die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen, steht es dem Steuerpflichtigen frei, diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem er das oder die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (sog. Gegenbeweis; vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.2; 147 III 73 E. 3.2; 141 III 241 E. 3.2.3). Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (zum Ganzen: 9C_251/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen). Erst wenn eine relevante Tatsache trotz allen zumutbaren Untersuchungsaufwands sei- tens der Steuerbehörde beweislos bleibt, stellt sich die Frage nach der objektiven Beweis- last (BGE 147 II 209 E. 5.1.3). 5.5 Von der rechtlichen Qualifikation von Aufwendungen als geschäftsmässig begrün- det zu unterscheiden ist die Frage von deren Nachweis. Dieser obliegt, da es um steuer- mindernde Tatsachen geht, dem Steuerpflichtigen (vgl. BGE 143 II 661 E. 7.2). Während

10 Urteil A 2025 31 es hinsichtlich der steuerrechtlichen Anerkennung eines verbuchten Aufwands als ge- schäftsmässig begründet grundsätzlich nicht Sache der Steuerbehörden ist, dessen Zweckmässigkeit in Frage zu stellen, bleibt es hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang tatsächlich entsprechende Aufwendungen entstanden sind (namentlich ob mit solchen Aufwendungen der steuerpflichtigen Person tatsächlich zugeflossene Leistungen "eingekauft" wurden bzw. ob in tatsächlicher Hinsicht überhaupt ein Konnex zur Geschäftstätigkeit besteht), bei der Beweislastverteilung gemäss der Normentheorie, d.h. im Fall der Beweislosigkeit trägt die steuerpflichtige Person deren Folgen (vgl. BGer 2C_988/2021 vom 27. September 2022 E. 2.1.2; 2C_414/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2). Die Frage, ob ein Aufwand steuerlich abgezogen werden kann, hat insofern eine tatsächliche (Nachweis der Leistung und Gegenleistung) sowie eine rechtliche (geschäfts- mässige Begründetheit) Komponente. Die steuerpflichtige Person ist nur, aber immerhin, für die tatsächliche Komponente (objektiv) beweisbelastet (BGer 2C_414/2019 vom

14. November 2019 E. 4.3). 6. Vorab gilt es zur steuerrechtlichen Zugehörigkeit der Rekurrentin Folgendes fest- zuhalten: Aus dem Vorverfahren bezüglich der Steuerperiode 2018 ist bekannt, dass der Sitz im Kanton Zug rein formeller Natur ist (sog. "Briefkastendomizil") und sie hier faktisch keine nennenswerte Tätigkeit entfaltet hat. Zwar hatte sie im Kanton Zug tatsächlich einen Gewerberaum gemietet. Sie legte jedoch selbst dar, dass dieses Büro lediglich als Domizil für sie selbst und ihre Kunden und verbundene Gesellschaften gedient habe. Die Fläche in Zug könne für sich allein gar nicht bestehen. Sie habe für die Mietfläche in Zug mehrere Untermietverträge abgeschlossen. Die Rekurrentin stellte damals gar die Frage in den Raum, weshalb sie bzw. ihre Organe aus "Top-Büros in H.________ (Zypern) oder Malta sowie G.________ (SG)" nach Zug kommen sollten, um in einem kleinen Büro "herumzu- sitzen" und dann auch noch in einer "Kaschemme" zu übernachten, nur um für das Steu- eramt in Zug Steuereinnahmen zu generieren; dies mache "keinen Sinn und auch keinen Spass". Dass die tatsächliche Verwaltung der Rekurrentin im fraglichen Zeitraum in Zug stattge- funden hat, also ihr wirtschaftlicher und tatsächlicher Mittelpunkt im Kanton Zug lag und hier die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks stattfand bzw. die Geschäftsführung ihren Schwerpunkt hatte (vgl. BGer 2C_848/2017 vom 7. Sep- tember 2018 E. 3.2), ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen. Nichtsdestotrotz ist vor- liegend an der Besteuerung am statutarischen Sitz der Gesellschaft festzuhalten. Dass der wirtschaftliche und tatsächliche Mittelpunkt der Gesellschaft in den Räumlichkeiten in

11 Urteil A 2025 31 D.________ (SZ) (oder einem anderen Standort in der Schweiz) liegt, ist nämlich ebenso wenig ersichtlich. Soweit bekannt, hat denn auch für die hier strittige Periode kein anderer Kanton die Steuerhoheit beansprucht. Die Rekurrentin führte zwar im Vorverfahren aus, dass sich die für die Geschäftsführung notwendigen Arbeitsplätze (samt Servern, Biblio- thek und Archiv) in D.________ (SZ) befinden würden. Allerdings hielt sie auch wiederholt fest, dass sie über keine Angestellten verfüge; solche seien aufgrund ihres Geschäfts- modells (das sie nicht weiter erläuterte) auch nur bedingt hilfreich. I.________ (Verwal- tungsratsmitglied mit Einzelunterschrift) und seine Lebenspartnerin, J.________ ("de facto Finanzdirektorin"; die Abrechnung ihrer Dienstleistungen erfolge über die K.________ LLP) würden sich nur jeweils für maximal vier Wochen pro Jahr in der Schweiz aufhalten, um keine Steuerpflicht auszulösen. I.________ lebe als Geschäftsführer der Rekurrentin schon seit Jahren in L.________ (Grossbritanien) und Malta sowie seit dem Brexit in Malta und Zypern. Er sei nicht regelmässig in D.________ (SZ). Diverse Personen hätten Schlüssel zu den Räumlichkeiten in D.________ (SZ), zudem seien die beteiligten Perso- nen auch nicht immer gleichzeitig vor Ort, um Tätigkeiten im Rahmen der Mandate zu übernehmen. "Andere Kollegen der K.________ LLP" sowie I.________ würden Mandan- ten zumeist an deren Wohnort besuchen, oder man treffe sich an verschiedenen Standor- ten in der Schweiz und natürlich auch in den Büros in D.________ (SZ) und Zug. Der in G.________ (SG) wohnhafte B.________ (Direktor mit Einzelunterschrift) führe seit Auf- nahme seiner Tätigkeit als Amtsnotar nur noch regelmässig Beurkundungen durch (vgl. zum Ganzen VGer ZG A 2022 32 vom 8. April 2024). Ist unklar, wo normalerweise die Geschäftsführung der Rekurrentin besorgt wird bzw. was diese überhaupt beinhaltet, ist sie an ihrem statutarischen Sitz zu besteuern. 7. Es bleibt zu prüfen, ob die durch die Rekursgegnerin vorgenommenen Gewinn- aufrechnungen zu Recht erfolgten. 7.1 Die erste aufgerechnete Aufwandposition betrifft die Miete einer 5,5-Zimmer- Maisonettewohnung in D.________ (SZ) im Kanton Schwyz. 7.1.1 Diesbezüglich wurde bereits im Verfahren betreffend das Vorjahr (VGer ZG A 2022 32 vom 8. April 2024) festgestellt, dass die Wohnung gemäss Mietvertrag als Wohnung an ein Paar vermietet wurde, mit der Möglichkeit, dort eine Gesellschaf zu do- mizilieren und Home Office zu betreiben. Der Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Rekurrentin wurde damals wie heute nicht annähernd nachgewiesen. Insbesondere

12 Urteil A 2025 31 liegen nach wie vor keine Verträge über Weiterverrechnung der Räumlichkeiten oder über die Benutzungsrechte dritter Gesellschaften an den Räumen vor. Nicht aussagekräftig sind dabei die wenigen Rechnungen zuhanden der verbundenen C.________ AG, ebenso wenig lässt sich aus den eingereichten Bildern eine Aussage bezüglich der Liegenschaft in D.________ (SZ) treffen. Klar ist jedenfalls, dass diese – wie der Gesellschaftssitz – nicht regelmässig für geschäftliche Zwecke genutzt wird bzw. wurde, was auch daraus erhellt, dass eingeschriebene Post an beiden Adressen gerichtsnotorisch (bekannt aus diversen fruchtlosen Zustellversuchen im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren betreffend das Vorjahr) nicht zugestellt werden konnte. Die Rekurrentin rügt auch bezüglich des Jah- res 2019 in ihrer weitschweifigen Rekursschrift im Wesentlichen, dass sich die Steuerver- waltung zu Unrecht in ihre Geschäftsleitung einmische, indem sie den Mietaufwand als geschäftsmässig nicht begründet erachte. Die Rekurrentin benötige drei bis vier vollstän- dig eingerichtete Arbeitsplätze in den Räumlichkeiten in D.________ (SZ). Weshalb dies – für die Zwecke der A.________ S.A., mithin nicht für Dritte – so sein sollte, nachdem sie zuvor ausführte, über keine Angestellten zu verfügen, erläutert sie nicht nachvollziehbar. Hingegen führt sie aus, ihr Vorgehen sei kostenbewusst und die Räumlichkeiten in D.________ (SZ) und Zug seien als Einheit zu betrachten. Mit Blick auf die Akten ist grundsätzlich klar, dass die A.________ S.A. ihre Tätigkeit – sofern überhaupt vorhanden, was mit Blick auf den deklarierten Personalaufwand von gerade einmal Fr. 2'547.– im Jahr 2019 ohnehin fraglich erscheint – weder in Zug noch in D.________ (SZ) entfaltet(e), son- dern die dortigen Büros primär als Domizile nutzte. Das Fehlen jeder substanziellen Tätig- keit, sondern vielmehr das Vorliegen eines Konstrukts zur willkürlichen Gewinn- und Auf- wandallokation bestätigte I.________ gegenüber der Steuerverwaltung, indem er zugab, dieser gegenüber angedroht zu haben, er werde einfach künftig "weniger Umsätze der A.________ zuweisen". Damit erhellt, dass die Miete der Liegenschaft in D.________ (SZ) nicht geschäftsmässig begründet war, sondern sie einzig ein Puzzlestück in einem zu Steuerzwecken errichteten Konstrukt darstellte. 7.1.2 Hinsichtlich der Mietaufwände in E.________ (Tschechien) machte die Steuer- pflichtige trotz entsprechender Aufforderung keine weiteren Ausführungen, weshalb mit der Steuerverwaltung – auf deren Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden kann – nicht von Geschäftsaufwänden auszugehen ist (vgl. oben E. 5.3.1). 7.1.3 Wie bereits in der Vorperiode, ist auch vorliegend festzuhalten, dass die Rekurren- tin der Steuerverwaltung zwar vorwirft, ihr Geschäftsmodell nicht zu verstehen, dieses aber gleichzeitig maximal verschleiert. Soweit nachvollziehbar, liegt der Verdacht nahe,

13 Urteil A 2025 31 dass das Geschäftsmodell der A.________ S.A. darin besteht bzw. bestand, für sich selbst sowie ihre Klienten Konstrukte aufzubauen, welche – sofern sie akzeptiert würden – der Steuerreduktion dienen, insbesondere durch willkürliche Gewinn- und Aufwandzuwei- sungen (solches deutete I.________ offenbar auch gegenüber der Steuerverwaltung we- nig verschleiert an, vgl. oben E. 3.2). Wenn die Rekurrentin aber mit anderen (ebenfalls durch ihre Organe beherrschten) Gesellschaften Verrechnungen vornimmt, die aufgrund ihrer Vorgehensweise nicht nachvollzogen werden können (vgl. bereits VGer ZG A 2022 32 vom 8. April 2024) und wenn sie zu ihrer materiellen Geschäftstätigkeit (wohl bewusst) gegenüber der Steuerverwaltung keine näheren Ausführungen machen will, hat sie die daraus folgenden Beweisschwierigkeiten selbst zu verantworten und deren Folgen im Rahmen der geltenden Beweislastverteilung zu tragen (oben E. 5.3.1). 7.1.4 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die von der Steuerverwaltung vorgenommene Gewinnaufrechnung hinsichtlich des Mietaufwands für die Wohnung in D.________ (SZ) sowie der Mietaufwände in E.________ (Tschechien) zu Recht erfolgte. 7.2 Die zweite aufgerechnete Aufwandposition betrifft den Fahrzeugaufwand für ein durch die Rekurrentin geleastes Auto. 7.2.1 Gemäss der Steuerverwaltung wurden die verlangten Nachweise zum Fahrzeug- aufwand trotz mehrfacher Aufforderung nicht erbracht. 7.2.2 Die Rekurrentin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie die not- wendigen Nachweise erbracht habe, die Anrechnung eines Privatanteils (aufgrund der Le- bensmittelpunkte "der beiden Hauptakteure, die das Fahrzeug benutzen") absurd sei, das Fahrzeug auf dem Firmenparkplatz in D.________ (SZ) auf Abruf zur Verfügung stehe und für die Geschäftstätigkeit der Rekurrentin unabdingbar sei. Die Steuerverwaltung greife durch die Aufrechnung des Fahrzeugaufwands massiv in die Geschäftsleitung des Unter- nehmens ein (act. 1 S. 17 ff.). 7.2.3 Wie bereits in der Vorperiode geht es auch bezüglich der Fahrzeugaufwände für das Jahr 2019 bereits um den Nachweis des Fahrzeugaufwands in tatsächlicher Hinsicht und nicht um dessen geschäftsmässige Begründetheit aus rechtlicher Sicht. Es gelingt der Rekurrentin auch für das Jahr 2019 hinsichtlich des Fahrzeugaufwands nicht, die ge- schäftliche Nutzung des Fahrzeugs für ihre Geschäftstätigkeit einerseits sowie eine Ab- grenzung zur Nutzung des Fahrzeuges für bzw. durch andere Gesellschaften oder Perso-

14 Urteil A 2025 31 nen andererseits aufzuzeigen. Dazu genügt insbesondere die – nota bene erst auf noch- malige Aufforderung des Gerichts nachgereichte – Aufzählung von Reisen (mit dem Titel "Travel Schedule 2019", Rek-act. 28) nicht. Es kann in diesem Zusammenhang im Weite- ren auf die zutreffenden Ausführungen der Steuerverwaltung im angefochtenen Einspra- cheentscheid verwiesen werden (StV-act. 17, Einspracheentscheid S. 3). Durch die Vorin- stanz wurde insbesondere dargelegt, dass sich aus dem Fahrtenbuch Angaben zum Fah- rer und zum geschäftsmässigen Hintergrund müssten ablesen lassen. In der eingereichten Beilage sind weder die Fahrer ersichtlich noch Start- und Endpunkt der Fahrt klar angege- ben, noch lässt sich nachvollziehen, inwiefern bzw. wofür die angegebenen Umsätze tatsächlich durch die A.________ S.A. generiert worden wären oder es sich allenfalls ein- fach um willkürlich "zugewiesene" Umsätze handelte, wie dies offenbar dem Vorgehen der Steuerpflichtigen entspricht. Folglich hat die Rekurrentin für den unbewiesen gebliebenen Fahrzeugaufwand die Beweislast zu tragen, was sich in der entsprechenden Gewinnauf- rechnung niederschlägt (vorne E. 5.3.1). 7.2.4 Nach dem Dargelegten ist die Aufrechnung des Fahrzeugaufwands nicht zu bean- standen. Die Rekurrentin hat keine rechtsgenüglichen Nachweise für eine geschäftsmäs- sig begründete Fahrzeugnutzung geliefert. 7.3 Schliesslich ist die Aufrechnung der "Rückstellungen C.________ loans" zu würdi- gen. 7.3.1 Hierzu stellte die Steuerverwaltung im konkreten Fall nach Edition verschiedener Unterlagen fest, zwei am 2. Juli 2019 bzw. am 24. September 2019 an die nahestehende C.________ AG gewährte Darlehen von EUR 95'000.– bzw. Fr. 220'000.– seien per

31. Dezember 2019 um Fr. 121'245.– wertberichtigt worden, wobei auf die sichernde Bürgschaft durch den Gesellschafter verzichtet worden sei, was eine geldwerte Leistung darstelle und offenbar mache, dass die Rückstellung nicht geschäftsmässig begründet gewesen sei (StV-act. 17, S. 5 des Einspracheentscheids). 7.3.2 Die Steuerpflichtige legte bezüglich des gewählten Darlehenskonstrukts dar, die C.________ AG habe eine Drittunternehmung, die F.________ AG, erwerben wollen, wofür sie die betreffenden Darlehen sowohl von der A.________ S.A. als auch von der Geschäftsbank M.________ erhalten habe (act. 1 S. 6). Die A.________ S.A. hat ihrer- seits die für die Darlehensgewährung nötigen Mittel offenbar vom Ehepaar N.________ erhalten (act. 1 S. 6, Rek-act. 4 f.; dasselbe Ehepaar zeichnet auch als Vermieterschaft

15 Urteil A 2025 31 der Wohnung in D.________ (SZ)). Die Lage der F.________ AG habe sich dann jedoch erheblich schlechter als erwartet dargestellt; sie habe keine Dividenden ausschütten kön- nen und folglich habe die C.________ AG auch keine Zinszahlungen und Rückzahlungen an die M.________ (Bank) sowie die A.________ S.A. leisten können (act. 1 S. 8). Die Steuerpflichtige behauptet, die M.________ (Bank) habe dann auch auf die Notwendigkeit einer Wertberichtigung hingewiesen, welche in allen drei beteiligten Gesellschaften vorge- nommen worden sei. Belegt wird dies nicht, ebenso wenig wie die Behauptung, die M.________ (Bank) habe einer "Wertberichtigung des Engagements zu 80 %" zugestimmt unter der Bedingung, dass auch die A.________ S.A. 80 % abschreibe (act. 1 S. 9). Nachdem der bürgende Gesellschafter über keine nennenswerten finanziellen Mittel mehr verfügt habe, habe sich eine Rückstellung in Höhe von 40 % der ausgelegten Darlehens- beträge aufgedrängt (act. 1 S. 10). 7.3.3 Belegt wird, dass die M.________ (Bank) erst am 27. August 2021 zunächst die Amortisationen ihrer Darlehensforderung in Höhe von Fr. 600'000.– sistierte und mit Nach- tragsvertrag vorsah, dass sich der Kreditrahmen der C.________ AG künftig jährlich um Fr. 120'000.– zu verringern hätte, erstmals per 30. April 2022. Zwischenzeitlich verpflichte sich die Kreditnehmerin, weder Aktienkapital noch nachrangige Kredite zurückzuzahlen (Rek-act. 19 f.). Beim Darlehen von Fr. 200'000.– der A.________ S.A. an die C.________ AG handelt es sich gemäss eingereichtem Vertrag vom 30. September 2019 um ein nach- rangiges Darlehen, das offensichtlich mit längerfristigem Horizont gewährt werden sollte, wird doch kein fixer Endzeitpunkt vorgesehen und war die Kündigung erstmals zum

30. September 2024 zulässig (Rek-act. 8). Daraus erhellt, dass die Parteien bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung von einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren bis zur Rückführung des Darlehens ausgingen. Verwirrlich ist dabei, dass der vor Gericht ein- gereichte Vertrag nicht dem Vertrag vom 24. September 2019 entspricht, der noch der Steuerbehörde eingereicht wurde (dort wurde eine Darlehenssumme von Fr. 220'000.– gewährt, die Kündigung erstmals zum 30. September 2022 vorgesehen und keine Nach- rangigkeit erwähnt, StV-act. 10). Mangels Wesentlichkeit muss jedoch letztlich nicht ge- klärt werden, wie es sich damit genau verhält. Auch das Euro-Darlehen wurde mit Vertrag vom 2. Juli 2019 erstmals zum 30. September 2022 kündbar gewährt (StV-act. 10). Es liegt entsprechend auf der Hand, dass bis und mit mindestens August 2021 sämtliche Be- teiligten noch damit rechneten, dass die C.________ AG ihre Schulden würde zurückzah- len können. Erst mit Vereinbarung vom 4. April 2022 verzichtete die M.________ (Bank) mit Blick auf die schlechte Finanzlage der F.________ AG sowie ihrer Muttergesellschaft C.________ AG auf 80 % ihrer Forderung von Fr. 600'000.– (Rek-act. 21). Der Vereinba-

16 Urteil A 2025 31 rung lässt sich aber nichts entnehmen bezüglich eines parallelen Forderungsverzichts durch die A.________ S.A., entgegen deren Behauptung. Durch nichts belegt wird sodann auch die Behauptung, beim Bürgen I.________ seien keine Mittel zur Deckung der Bürg- schaft gegenüber der A.________ S.A. vorhanden gewesen. Dies hätte offensichtlich wei- terer Erläuterung bedurft, zumal der Genannte wiederholt kundtat, Eigentümer verschie- dener Gesellschaften im In- und Ausland zu sein. Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, inwiefern bereits 2019 – nota bene nur wenige Monate nach Darlehensgewährung – plötz- lich ein Forderungsausfall so wahrscheinlich erschienen wäre, dass sich eine entspre- chende Rückstellung als geschäftsmässig begründet gerechtfertigt hätte. Entsprechende Erläuterungen oder Belege lieferte die Steuerpflichtige auch auf mehrfache Aufforderung der Steuerverwaltung hin nicht (StV-act. 7 ff.). 7.3.4 Bei der strittigen Rückstellung von Fr. 121'245.– handelt es sich nach dem Ausge- führten jedenfalls nicht um eine solche, die nach handelsrechtlichen Grundsätzen zwin- gend bereits Ende 2019 hätte berücksichtigt werden müssen oder dürfen. Auf die Auffor- derung der Steuerbehörde, die Begründetheit per 31. Dezember 2019 zu erläutern und zu belegen (StV-act. 7 ff.) ging die Steuerpflichtige denn auch mit keinem Wort ein (StV- act. 10). Es handelte sich dabei um eine am 24. August 2021 eingebrachte Bilanzände- rung, resp. um ein Rektifikat zur am 30. März 2021 initial ohne die fraglichen Rückstellun- gen eingereichten Bilanz (StV-act. 1, 6). Die Steuerpflichtige wollte nachträglich eine da- mals per 31. Dezember 2019 handelsrechtskonform vorgenommene Würdigung neu vor- nehmen. Bilanzänderungen sind jedoch – ganz abgesehen von der hier ohnehin fraglichen geschäftsmässigen Begründetheit – nur bis zur Einreichung der Steuererklärung möglich, danach sind nur noch Bilanzberichtigungen zulässig (vgl. oben E. 5.3.2). Eine solche liegt hier offensichtlich nicht vor. 8. Zusammenfassend erweist sich der vorliegende Rekurs als vollumfänglich unbe- gründet, er ist dementsprechend abzuweisen. 9. 9.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwands, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts (§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt [Kosten VO; BGS 162.12]) vorliegend auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Rekurrentin

17 Urteil A 2025 31 auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe ver- rechnet. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht vertretenen Rekurrentin kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] e contrario). Der Rekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

18 Urteil A 2025 31 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– erhoben, die der Rekurrentin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rekurrentin (via bezeichnete Zustelladresse; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eid- genössische Steuerverwaltung, Bern, sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von des- sen Ziffer 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 31. März 2026 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am